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Bahnhof Zerbst: Mann im Gleis liegengelassen - Versuchter Totschlag - Zwei Männer (20 und 23 Jahre)


Foto: Symbolfoto I Regionalbahn im Zerbster Bahnhof I Foto: Thomas Kirchner

Dessau/Zerbst.I Die 2. Strafkammer des Landgerichts hat am Dienstag gegen zwei Angeklagte im Alter von 20 und 23 Jahren aus Dessau-Roßlau wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchten Totschlags durch Unterlassen eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren sowie eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verhängt. Ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Das Gericht hat es im Ergebnis der umfangreichen Beweisaufnahme als erwiesen angesehen, dass die zur Tatzeit erheblich alkoholisierten und vermindert schuldfähigen Angeklagten in den späten Abendstunden des 30.06.2016 auf dem Bahnhof in Zerbst einen pakistanischen Staatsangehörigen, der auf einen Zug wartete, grundlos als "Scheiß-Ausländer" beschimpft und im gemeinschaftlichen Zusammenwirken massiv getreten und geschlagen haben.

Im Verlaufe der Auseinandersetzung verlagerte sich das Tatgeschehen vom Bahnsteig auf das Gleisbett. Als sich die Regionalbahn in Richtung Magdeburg in Bewegung setzte, ließen die Männer den erheblich verletzten Geschädigten auf dem Gleis zurück, wobei sie seinen Tod billigend in Kauf nahmen.

Der Geschädigte konnte sich noch aus eigener Kraft aufrichten und vor dem herannahenden Zug retten, wurde jedoch vom Puffer des Triebfahrzeugs an der Schulter erfasst, wobei er eine Fraktur des Schulterblattes davon trug. Ferner erlitt er infolge der Gewalteinwirkung eine offene Wunde am linken Auge, massive Hautunterblutungen und –abschürfungen sowie ein Schädelhirntrauma.

Das Gericht hat als Tatmotiv für die gefährliche Körperverletzung eine ausländerfeindliche Gesinnung der Angeklagten angenommen. Nicht zweifelfrei feststellbar war jedoch, ob dieses Motiv oder das Bestreben der Angeklagten, sich selbst vor dem Zug in Sicherheit zu bringen, handlungsleitend war. Das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes hat die Kammer deshalb nicht als erfüllt angesehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


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