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Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn ADAC: Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind bei dringen

Bundesweit gibt es jährlich allein im Rettungsdienst 10 Millonen Einsatzfahrten. Hinzu kommen noch die Einsätze von Polizei und Feuerwehr. Nicht selten ergeben sich bei diesen Einsatzfahrten Gefahrensituationen mit anderen Verkahrsteilnehmern.

Von Thomas Kirchner

Begenet man im Straßenverkehr einem Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn, dann ist ein Notfall nicht weit. Wer diese Sondersignale einsetzen darf und wie sich andere Verkehrsteilnehmer verhalten sollten, ist im § 38 StVO geregelt.

Das so genannte Wegerecht wird von Feuerwehr, Polizei sowie Rettungs.- und Hilfsdiensten nur in Anspruch genommen wenn höchste Eile geboten ist:

1. um Menschenleben zu retten

2. um schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden

3. um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden

4. flüchtige Personen zu verfolgen

5. um bedeutende Sachverhalte zu erhalten

Ist ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs, müssen Autofahrer "freie Bahn" schaffen. Beide Zeichen signalisieren, dass der Einsatz dazu dient ein Menschenleben zu retten. Wer den Einsatz von Rettungsfahrzeugen behindert, dem drohen 20 Euro Verwarnungsgeld.

Das Ende von Einsatzfahrten I Foto: ADAC

Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben erforderlich ist. "Freie Bahn" schaffen bedeutet je nach Verkehrslage und örtlichen Verhältnissen, äußerst rechts heranzufahren und dort entweder anzuhalten oder langsam weiterzufahren. Im Stadtverkehr kann ein Ausweichen nach links auf eine Abbiegespur sinnvoll sein.

Vorsicht bei Blaulicht und Martinshorn / ADAC: Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind bei dringenden Einsätzen von der Straßenverkehrsordnung weitgehend befreit. Aufgrund von Sonderrechten dürfen Einsatzfahrzeuge beispielsweise das Tempolimit überschreiten und bei Rot über eine Ampel fahren. Foto: obs/ADAC

Wer beim Platzmachen über eine rote Ampel in eine Kreuzung einfährt und dabei geblitzt wird, muss grundsätzlich nichts befürchten. Da häufig auch das Einsatzfahrzeug geblitzt wird, ist der Grund für das Einfahren dokumentiert; der Autofahrer muss kein Bußgeld wegen Rotlichtverstoßes befürchten.

Bei Unfällen auf mehrspurigen Fahrbahnen ist umgehend eine Rettungsgasse zu bilden, damit die Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn schnellstmöglich zum Unfallort gelangen. Auf Autobahnen und Straßen mit mehreren Fahrstreifen je Richtung weichen die Fahrzeuge auf der linken Spur nach links aus. Wer auf dem mittleren oder rechten Fahrstreifen unterwegs ist, orientiert sich nach rechts. Die Standspur ist nicht an allen Autobahnen durchgehend ausgebaut oder breit genug. Zudem könnten dort Pannenfahrzeuge stehen.

Blaulicht und Martinshorn - Unfall mit Feuerwehrfahrzeug im Einsatz

Währen der Ausübung ihrer Sonderrechte haftet die Feuerwehr nach einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg vom 28. April 2011, Az.: 10 O 1964/10 i. d. R. nicht. Ein Feuerwehrauto war mit zulässiger Geschwindigkeit von 80 km/h mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs und wurde hierbei von einem Fahrzeug überholt. Als das Feuerwehrauto verkehrsbedingt ausscheren musste, kam es zu einer Beschädigung des überholenden Fahrzeugs aufgrund Streifkollision. Die Richter führten aus, dass bei Blaulicht und Martinshorn gem. § 38 Abs. 2 StVO die Verpflichtung besteht, beiseite zu fahren und evtl. anzuhalten. Ein Überholen des Feuerwehrautos behindere jedoch den Einsatz. Aufgrund dieses falschen Verhaltens bestehe kein Schadensersatzanspruch.

LG Magdeburg vom 28.04.2011

obs/ADAC


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